Satzung des Fördervereins
„Freundeskreis der Neugreuthschule e.V.“
„Freundeskreis der Neugreuthschule e.V.“
(1) Der Name des Vereins lautet „Freundeskreis der Neugreuthschule e.V.“, im Weiteren „Förderverein“ genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Metzingen und ist beim zuständigen Amtsgericht im Vereinsregister unter VR 360589 ordnungsgemäß eingetragen.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Neugreuthschule und die Pflege der Verbindung zur Schule der ehemaligen Schüler/Schülerinnen, Eltern und Lehrer/Lehrerinnen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(1) Der Förderverein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Jugendliche können bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres beitragsfrei außerordentliches Mitglied des Fördervereins werden. Ein außerordentliches Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung nur Teilnahme- und Beratungsrecht.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder aufzunehmen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Fördervereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich ausgeübt oder per schriftlicher Vollmacht an ein weiteres ordentliches Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist zu Beginn einer Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Förderverein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit -in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt jeweils zum Geschäftsjahresende erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie der Beirat.
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, und kann um bis zu 3 weiteren Mitgliedern erweitert werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden.
(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 300 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung des Vorstandes abgeschlossen wurden.
(5) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Buchführung,
5. die Erstellung des Jahresberichts,
6. die Vorbereitung und
7. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.
(7) Der Vorsitzende lädt mindestens 2-mal im Jahr zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(4) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer geführt. Sollte dieser verhindert sein, führt ein weiteres Vorstandsmitglied das Protokoll. Unterschrieben wird das Protokoll vom Protokollführer und dem Vorsitzenden.
(5) Satzungsänderungen, die von Amts wegen gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden und bedürfen keiner Mitgliederabstimmung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern der Schulkonferenz.
(2) Der Beirat berät den Vorstand bei all seinen Aufgaben. Er kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen und hat bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen grundsätzlich Rederecht.
(3) Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(1) Bei der Bewilligung von Ausgaben ist besonders darauf zu achten, dass die dafür getätigten
Anschaffungen möglichst vielen Schülerinnen und Schülern im Laufe ihrer Schulzeit zugutekommen.
(2) Anträge auf Förderungen und Zuwendungen müssen in schriftlicher Form beim Vorstand gestellt werden.
(3) Antragsberechtigt sind neben allen Vereinsmitgliedern die Schulleitung, die Lehrer sowie die Schulsozialarbeit der Neugreuthschule, im Fall des Punkt (7) dieses Paragrafen auch einzelne Eltern.
(4) Ausgabenbeschlüsse werden innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung mit einfacher Mehrheit des Vorstands gefasst und dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand gibt sich für jedes Geschäftsjahr ein Maximalbudget für Förderungen und Zuwendungen. Diese Summe ist abhängig von den eingegangenen Spenden und Förderbeträgen. Die Mitgliederversammlung ist auf der nächsten Sitzung über die beschlossenen Ausgaben zu unterrichten.
(6) Pauschale Zuschüsse zu den Klassenreisen bzw. -fahrten einzelner Klassen werden nicht gewährt.
(7) In sozialen Notfällen können einzelne Schüler auf Antrag der Eltern einen Zuschuss zu Klassenreisen oder –fahrten erhalten. Der Zuschuss darf 50 % der Reisekosten des Teilnehmers, maximal € 200,– nicht überschreiten. Eventuell vom Sozialamt übernommene Kosten werden hierauf angerechnet.
(8) Beschlüsse über laufend wiederkehrende Ausgaben dürfen nur für längstens ein Schuljahr gefasst werden.
(9) Alle Ausgabenbeschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden. Eine Kopie dieses Protokolls ist den jeweiligen Abrechnungsunterlagen beizufügen.
(10) Die Ausgaben des Vorstands und des Kassenwarts zur Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben für Porto, Papier, Vervielfältigungen und Drucksachen werden gegen Beleg aus den Mitteln des Vereins erstattet.
(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an den Elternbeirat der Neugreuthschule oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Kassenwart bestellt.
(1) Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch an die aus § 738 BGB sich ergebende Abfindung noch die Pflicht, nach Maßgabe des §739 BGB für einen etwaigen Fehlbetrag aufzukommen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder des Vereins nur mit dem Vermögen des Vereins haften.
(1) Im Innenverhältnis ist der/die Stellvertreter/in des/der Vorstandsvorsitzenden zur Vertretung des Vereins nur dann berechtigt, wenn der/die Vorstandsvorsitzende verhindert ist.
Metzingen, den 2. Mai 2011
ergänzt am 4. Oktober 2011
ergänzt am 10.04.2019